Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 35 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 34
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 25.05.2011 – B 12 KR 8/09 RKrankenversicherung - Versicherungspflicht - Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Teilförderung durch UnfallversicherungsträgerZitiert von 4
- BSG, 20.03.2007 – B 2 U 18/05 RZitiert von 7
- LSG Baden-Württemberg, 12.05.2022 – L 10 U 1019/20Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 20.03.2014 – L 10 U 2744/12Zitiert von 3
- LSG Saarland, 21.10.2020 – L 7 U 18/19
- BGH, 27.01.2015 – VI ZR 54/14Regressprozess des Rehabilitationsträgers wegen Leistungserbringung an einen bei einem Wegeunfall Verkehrsunfallgeschädigten: Aktivlegitimation wegen Leistungszuständigkeit des Rehabilitationsträgers bei unterbliebener Weiterleitung des Leistungsantrages des Schädigten; Rückgriffsanspruch wegen Krankenversicherungsbeiträge des in einer Behindertenwerkstatt beschäftigten und im betreuen Wohnen untergebrachten, schwer Hirngeschädigten unter dem Aspekt der VerdienstausfallentschädigungZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- LSG Hessen, 17.05.2023 – L 4 SO 205/20Zitiert von 1
- BSG, 08.12.2022 – B 2 U 17/20 RGesetzliche Unfallversicherung - Überweisung - Zuständigkeitsbescheid - Verwaltungsakt mit Dauerwirkung - wesentliche Änderung - grundlegende Umgestaltung auf Dauer - Gesamtunternehmen - Schwerpunktverschiebung - Tierkörperbeseitigung - Entsorgungsunternehmen - Logistikunternehmen - Satzung - Unfallversicherungsträger - sachliche Zuständigkeit - alternatives Konkurrenzverhältnis - ranggleiche Normen - Spezialität - Subsidiarität - Vorrang-Nachrang-Verhältnis - strukturell-prägende Unternehmensumwandlung - Katasterstetigkeit - Verfassungsmäßigkeit - negative Vereinigungsfreiheit - allgemeine Handlungsfreiheit - Zwangsmitgliedschaft - Europarechtskonformität - unionsrechtliche DienstleistungsfreiheitZitiert von 2
- LSG NRW, 27.10.2022 – L 15 U 439/19Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 35 SGB VII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/35#abs-1 (1) Die Unfallversicherungsträger erbringen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 49 bis 55 des Neunten Buches, in Werkstätten für behinderte Menschen nach den §§ 57 und 58 des Neunten Buches, bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches, als Budget für Arbeit nach § 61 des Neunten Buches sowie als Budget für Ausbildung nach § 61a des Neunten Buches. Das Budget für Ausbildung wird nur für die Erstausbildung erbracht. Ein Anspruch auf Übergangsgeld nach § 49 besteht während der Erbringung des Budgets für Ausbildung nicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/35#abs-2 (2) Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen auch Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung einschließlich der Vorbereitung hierzu oder zur Entwicklung der geistigen und körperlichen Fähigkeiten vor Beginn der Schulpflicht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/35#abs-3 (3) Ist eine von Versicherten angestrebte höherwertige Tätigkeit nach ihrer Leistungsfähigkeit und unter Berücksichtigung ihrer Eignung, Neigung und bisherigen Tätigkeit nicht angemessen, kann eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben bis zur Höhe des Aufwandes gefördert werden, der bei einer angemessenen Maßnahme entstehen würde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/35#abs-4 (4) Während einer auf Grund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung werden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht, soweit Belange des Vollzugs nicht entgegenstehen.